1. Lieferung

    Die Produkte werden ausschliesslich an Unternehmen oder Privatpersonen mit Schweizer Firmensitz bzw. Wohnsitz geliefert. Der Versand geht zu Lasten und Gefahr des Käufers. Allfällige Verluste oder Beschädigungen hat sich der Empfänger vom Transporteur schriftlich bestätigen zu lassen. Diesbezügliche Ansprüche sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

    Bei Waren, die ins Ausland gebracht werden, wird die Schweizer Mehrwertsteuer verrechnet. Die korrekte Besteuerung im Empfängerland ist Sache des Käufers.

  2. Lieferfrist

    1. Die Lieferfrist beginnt sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei der Bestellung zu erbringende Zahlung und allfällige Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt sind.

    2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung beim Käufer bereit steht. Andere schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

    3. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Verkäufers liegen.

    4. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.

  3. Instandhaltungspflicht
    Bei einem Eintauschgeschäft sind die Reparatur-, Wartungs- und Unterhaltskosten bis zum Besitzübergang vom Käufer zu tragen.

  4. Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inkl. allfälliger Verzugszinsen und Kosten, besteht zu Gunsten des Verkäufers ein Eigentumsvorbehalt gem. Art. 715 Abs. 1 ZGB.

    2. Der Käufer erteilt dem Verkäufer ausdrücklich das Recht, zu Lasten des Käufers diesen Vorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

    3. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräussern, verpfänden noch ausleihen. Die Vermietung ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Verkäufers zulässig.

  5. Rücktritt

    1. Wird eine allfällige Kaufpreisrestanz nicht vertragsgemäss bezahlt, so kann der Verkäufer nach Ansetzung einer Nachfrist von 7 Tagen unter Geltendmachung
      des Eigentumsvorbehalts vom Vertrag zurücktreten und einen angemessenen Betrag für Miete und Abnützung des Kaufgegenstandes in Rechnung stellen.

    2. Tritt der Käufer nach Vertragsunterzeichnung vom Vertrag zurück, kann der Verkäufer eine Entschädigung von 15% der Bruttoverkaufssumme gegenüber dem Käufer geltend machen.

  6. Kaufpreis
    Der Kaufpreis versteht sich als Nettopreis (ohne MwSt) in Schweizer Franken und ohne irgendwelche Abzüge. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

  7. Zahlungsbedingungen

    1. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der
      Verkäufer nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.

    2. Müssen dem Käufer ausnahmsweise verlängerte Zahlungstermine gewährt werden, so hat er für die noch ausstehenden Zahlungen einen Verzugszins von 9% jährlich zu entrichten, gerechnet vom Verfallstag an.

  8. Garantie

    1. Der Verkäufer gewährt für neue Landmaschinen und Traktoren für die kommerzielle Kundschaft eine Garantie von 12 Monaten für private Kundschaften eine solche von 24 Monaten. Für weitergehende Garantieansprüche sind die Garantiebestimmungen des Herstellers massgebend.

    2. Die Garantie erstreckt sich auf die kostenlose Behebung von nachweisbar auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführende Mängel.

    3. Der Käufer trägt die Kosten für den Aus- und Einbau, Reisespesen und Arbeitslöhne.

    4. Die Garantie entfällt, wenn die Serienummer der Maschine verändert wurde, wenn die Maschine durch Unfälle beschädigt wurde, im Fall von Änderungen und Reparaturen, die nicht vom Verkäufer ausgeführt oder genehmigt wurden, sowie bei Verwendung von Zubehör, das nicht vom Hersteller hergestellt, empfohlen oder genehmigt wurde.

    5. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht vom Verkäufer ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, etc.

    6. Bei Wiederverkäufern (Händler) beschränkt sich die Garantie ausschliesslich auf die kostenlose Bereitstellung der mangelhaften Teile beim Verkäufer.

    7. Für Occasions- und Demonstrationsware wird, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, keine Garantie gewährt.

    8. Für Folgeschäden, Ausfallzeiten und dergleichen haftet der Verkäufer nicht.

  9. Verzicht auf Verrechnung
    Der Käufer verzichtet gem. Art 126 OR darauf, gegen die Forderungen des Verkäufers allfällige Gegenforderungen wie Entgeltminderung, Kosten von Ersatzvornahmen, Schadenersatzforderungen etc. verrechnungsweise geltend zu machen.

  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Käufer und den Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.